Hausordnung für das Marienhospital Gelsenkirchen 

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patient*innen mit der Aufnahme in das Marienhospital; für Besucher*innen und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.

§ 2 Aufenthalt der Patient*innen

  1. Die Patient*innen werden gebeten, sich während der ärztlichen Visiten, der Essens- und der Ruhezeiten in ihrem Zimmer aufzuhalten.
  2. Patient*innen, die sich außerhalb des Krankenzimmers aufhalten, sollen geeignete Kleidung tragen.
  3. Patient*innen mit übertragbaren Krankheiten dürfen das Krankenzimmer nur mit Genehmigung der Ärzte*innen verlassen.
  4. Der Aufenthalt in den Dienst-, Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist grundsätzlich nicht gestattet.
  5. Patient*innen, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis der Ärzte*innen.

§ 3 Verhalten

  1. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patient*innen besondere Rücksichtnahme und besonderes Verständnis.
  2. Ärztliche Anordnungen und Weisungen des Pflegepersonals sind zu befolgen.
  3. Im gesamten Krankenhaus besteht ein gesetzliches Rauchverbot.
  4. In Verbindung mit Medikamenten kann Alkohol zu erheblichen Nebenwirkungen führen. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass der Genuss von alkoholischen Getränken im Krankenhaus untersagt ist.
  5. In Ihrem Zimmer finden Sie auch ein Fernsehgerät. Bitte nehmen Sie bei der Benutzung Rücksicht auf Ihre Mitpatienten. Fernseh- und Rundfunkprogramme können Sie über die Bedientastatur Ihres Telefons auswählen. Um den Ton zu empfangen, nutzen Sie bitte Ohrhörer. Während der Ruhezeiten sollten Sie sich erholen und auf Radio oder Fernsehen ganz verzichten.
  6. Der Anschluss anderer privater Geräte (z.B. Wasserkocher, eigene Radio- und Fernsehgeräte) ist im Krankenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B. Rasierapparate) und medizinisch notwendige Geräte.

§ 4 Verwahrung eingebrachter Gegenstände

  1. Für die Beschädigung eingebrachter Gegenstände durch das Krankenhauspersonal haftet das Krankenhaus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Geld und Wertgegenstände können gegen Empfangsbestätigung von der patientennahen Verwaltung in Verwahrung genommen werden; insoweit haftet das Krankenhaus nur nach § 690 BGB (Haftung wie für eigene Sachen). Bitte bringen Sie keine Wertgegenstände und größere Geldbeträge mit ins Krankenhaus.

§ 5 Krankenhauseinrichtungen

  1. Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten ist nicht gestattet. Aufzüge und andere Transporteinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden.

§ 6 Heil- und Arzneimittel

Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Kranken von den Ärzten*innen oder auf ärztliche Anweisung durch die Pflegenden verabreicht.  
Bitte stimmen Sie die Einnahme anderer Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten mit ihm ab.  

§ 7 Verpflegung

  1. Die Verpflegung der Patient*innen richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. bei Diät).
  2. Klären Sie bitte im Voraus, ob ggf. mitgebrachte Speisen und Getränke zu Ihrer Behandlung passen und besprechen Sie dies mit den Stationsleiter*innen oder Ihren Stationsärzten*innen. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.

§ 8 Besuche

  1. Um die nächtliche Ruhe zu gewährleisten, sind Besuche zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr möglich und erwünscht. Für die Intensivstationen gelten separat festgelegte Zeiten. Ausnahmen sind bitte mit dem Stationspersonal zu regeln.
  2. Nicht gestattet sind Besuche
    • bei Kranken mit übertragbaren Krankheiten,
    • durch Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen,
    • durch betrunkene Personen.
  3. Um der Genesung aller Patient*innen Genüge zu tun, halten wir eine maximale Besucherzahl von drei pro Patient*in für sinnvoll und praktikabel. Sollten sich andere Patient*innen durch größere Besucherzahlen gestört fühlen, ist das Stationspersonal aufgefordert und ermächtigt, regulierend einzugreifen.

§ 9 Postsendung

Postsendungen werden von der Verwaltung entgegengenommen und den Kranken ausgehändigt; bei Sendungen, für welche die Post Empfangsbestätigungen verlangt, wird entsprechend den postalischen Bestimmungen verfahren.  

§ 10 Filmaufnahmen usw.

Film-, Fernseh-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausverwaltung sowie der dargestellten Personen.  

§ 11 Verbot von Sammlungen, gewerblicher und parteipolitischer Betätigung

Werben, Hausieren, Betteln, das Abhalten von Sammlungen und parteipolitische Betätigung sind im gesamten Krankenhausbereich untersagt.  

§ 12 Beschwerden / Anregungen

  1. Die Patient*innen können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an den Stationsarzt, die Leitung des Pflegebereichs oder an die Verwaltung wenden oder den Patientenfragebogen dafür nutzen.
  2. Bei Konflikten oder Problemen stehen Ihnen auch unsere unabhängigen Patientenfürsprecher*innen gerne zur Verfügung. Auf Wunsch stellen die Mitarbeiter*innen der Pforte den Kontakt für Sie her.

§ 13 Hausrecht

  1. Der Geschäftsführer oder von ihm beauftragte Personen üben das Hausrecht aus.
  2. Patient*innen, Begleitpersonen und Besucher*innen können bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung und gegen die auf dem Krankenhausgelände geltenden Verkehrsregelungen des Krankenhauses bzw. des Geländes verwiesen werden.
  3. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen von Krankenhauseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.

§ 14 Entlassungen

  1. Bei der Entlassung sind sämtliche empfangene Ausstattungsgegenstände, ausgeliehene Bücher und anderes Eigentum des Krankenhauses an den Verleiher zurück zu geben. Bei Rückfragen steht die Pflegebereichsleitung zur Verfügung.
  2. Denken Sie auch daran, die Zuzahlung zu den Krankenhauskosten an der Kasse zu entrichten. Am Einzahlungsautomaten für die Telefonkarten können Sie Ihr Telefonkonto auflösen. Sie erhalten dort das Kartenpfand und Ihr Restguthaben zurück.

§ 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neben dieser Hausordnung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Aushang) gültig. 


Das Direktorium 

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