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Hausordnung für das Marienhospital Gelsenkirchen 

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in das Marienhospital; für Besucher und
sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.

§ 2 Aufenthalt der Patient*innen

  1. Die Patienten werden gebeten, sich während der ärztlichen Visiten, der Essens- und der Ruhezeiten in ihrem Zimmer
    aufzuhalten.
  2. Patienten, die sich außerhalb des Krankenzimmers aufhalten, sollen geeignete Kleidung tragen.
  3. Patienten mit übertragbaren Krankheiten dürfen das Krankenzimmer nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
  4. Der Aufenthalt in den Dienst-, Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist grundsätzlich nicht gestattet.
  5. Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis des Arztes.

§ 3 Verhalten

  1. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und
    besonderes Verständnis.
  2. Ärztliche Anordnungen und Weisungen des Pflegepersonals sind zu befolgen.
  3. Im gesamten Krankenhaus besteht ein gesetzliches Rauchverbot.
  4. In Verbindung mit Medikamenten kann Alkohol zu erheblichen Nebenwirkungen führen. Wir bitten Sie deshalb
    um Verständnis, dass der Genuss von alkoholischen Getränken im Krankenhaus untersagt ist.
  5. In Ihrem Zimmer finden Sie auch ein Fernsehgerät. Bitte nehmen Sie bei der Benutzung Rücksicht auf Ihre Mitpatienten.
    Fernseh- und Rundfunkprogramme können Sie über die Bedientastatur Ihres Telefons auswählen.
    Um den Ton zu empfangen, nutzen Sie bitte Ohrhörer. Während der Ruhezeiten sollten Sie sich erholen und auf
    Radio oder Fernsehen ganz verzichten.
  6. Der Anschluss anderer privater Geräte (z.B. Wasserkocher, eigene Radio- und Fernsehgeräte) ist im Krankenhaus
    nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B. Rasierapparate) und medizinisch
    notwendige Geräte.
  7. Jegliche Form von körperlicher, verbaler, sexueller oder digitaler Gewalt, Bedrohung, Belästigung oder Diskriminierung
    gegenüber Mitarbeitenden, Patienten, Besuchern oder Angehörigen wird nicht geduldet und kann weitere
    arbeits-, zivil-, oder strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

§ 4 Verwahrung eingebrachter Gegenstände

  1. Für die Beschädigung eingebrachter Gegenstände durch das Krankenhauspersonal haftet das Krankenhaus nur bei
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Geld und Wertgegenstände können gegen Empfangsbestätigung von der Patientennahen Verwaltung in Verwahrung
    genommen werden; insoweit haftet das Krankenhaus nur nach § 690 BGB (Haftung wie für eigene Sachen). Bitte
    bringen Sie keine Wertgegenstände und größere Geldbeträge mit ins Krankenhaus.

§ 5 Krankenhauseinrichtungen

  1. Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft
    verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten
    ist nicht gestattet. Aufzüge und andere Transporteinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend
    benutzt werden.

§ 6 Heil- und Arzneimittel

Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Kranken von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisung durch die
Pflegenden verabreicht.
Bitte stimmen Sie die Einnahme anderer Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten mit ihm ab.

§ 7 Verpflegung

  1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung
    (z. B. bei Diät).
  2. Klären Sie bitte im Voraus, ob ggf. mitgebrachte Speisen und Getränke zu Ihrer Behandlung passen und besprechen
    Sie dies mit Ihrer/em Stationsleiterin/er oder Ihrer/em Stationsärztin/arzt. Speisereste dürfen aus hygienischen
    Gründen nicht aufbewahrt werden.

§ 8 Besuche

  1. Um die nächtliche Ruhe zu gewährleisten, sind Besuche zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr möglich und erwünscht.
    Für die Intensivstationen gelten separat festgelegte Zeiten. Ausnahmen sind bitte mit dem Stationspersonal zu regeln.
  2. Nicht gestattet sind Besuche
    • bei Kranken mit übertragbaren Krankheiten,
    • durch Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren
      Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen,
    • durch betrunkene Personen.
  3. Um der Genesung aller Patienten Genüge zu tun, halten wir eine maximale Besucherzahl von drei pro Patient für
    sinnvoll und praktikabel. Sollten sich andere Patienten durch größere Besucherzahlen gestört fühlen, ist das Stationspersonal
    aufgefordert und ermächtigt, regulierend einzugreifen.

§ 9 Postsendung

Postsendungen werden von der Verwaltung entgegengenommen und den Kranken ausgehändigt; bei Sendungen, für
welche die Post Empfangsbestätigungen verlangt, wird entsprechend den postalischen Bestimmungen verfahren.

§ 10 Filmaufnahmen usw.

Film-, Fernseh-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der
Krankenhausverwaltung sowie der dargestellten Personen.

§ 11 Verbot von Sammlungen, gewerblicher und parteipolitischer Betätigung

Werben, Hausieren, Betteln, das Abhalten von Sammlungen und parteipolitische Betätigung sind im gesamten Krankenhausbereich
untersagt.

§ 12 Beschwerden / Anregungen

  1. Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an den Stationsarzt, die Leitung des Pflegebereichs
    oder an die Verwaltung wenden oder den Patientenfragebogen dafür nutzen.
  2. Bei Konflikten oder Problemen stehen Ihnen auch unsere unabhängigen Patientenfürsprecher gerne zur Verfügung.
    Auf Wunsch stellen die Mitarbeiter/innen der Pforte den Kontakt für Sie her.

§ 13 Hausrecht

  1. Der Geschäftsführer oder von ihm beauftragte Personen üben das Hausrecht aus.
  2. Patienten, Begleitpersonen und Besucher können bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung
    und gegen die auf dem Krankenhausgelände geltenden Verkehrsregelungen des Krankenhauses bzw. des Geländes
    verwiesen werden.
  3. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen von Krankenhauseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.
  4. Bei gewalttätigen oder bedrohendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Patienten, Besuchern oder Angehörigen
    können durch den Geschäftsführer oder die von ihm genannten Personen mit sofortiger Wirkung Hausverbote ausgesprochen
    und Strafanzeigen erstattet werden

§ 14 Entlassungen

  1. Bei der Entlassung sind sämtliche empfangene Ausstattungsgegenstände, ausgeliehene Bücher und anderes Eigentum
    des Krankenhauses an den Verleiher zurück zu geben. Bei Rückfragen steht die Pflegebereichsleitung
    zur Verfügung.
  2. Denken Sie auch daran, die Zuzahlung zu den Krankenhauskosten an der Kasse zu entrichten. Am Einzahlungsautomaten
    für die Telefonkarten können Sie Ihr Telefonkonto auflösen. Sie erhalten dort das Kartenpfand und
    Ihr Restguthaben zurück.

§ 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neben dieser Hausordnung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Aushang) gültig.


Das Direktorium 

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